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Wer zahlt was? Neue Kostenabgrenzungs-Richtlinien bei außerklinischer Intensivpflege

Wenn ein Mensch zu Hause oder in einer Intensiv-Wohngemeinschaft versorgt wird, stellen sich Angehörige oft dieselbe Frage: Wer übernimmt welche Kosten – Pflegekasse oder Krankenkasse? Seit dem 1. April 2025 gelten neue Kostenabgrenzungs-Richtlinien für die außerklinische Intensivpflege. Sie legen detailliert fest, wie Leistungen nach SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB V (Krankenversicherung) aufgeteilt werden, wenn beides gleichzeitig benötigt wird.

Was regeln die neuen Richtlinien genau?

Die Kostenabgrenzungs-Richtlinien greifen immer dann, wenn jemand ambulante Pflegeleistungen der Pflegeversicherung erhält und zusätzlich einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege oder außerklinischer Intensivpflege hat – etwa bei invasiver Beatmung oder Tracheostoma.

  • Es wird nach Pflegegrad unterschieden: Für jeden Pflegegrad ist festgelegt, wie viele Minuten pro Tag die Pflegeversicherung für pflegerische Leistungen übernehmen muss.
  • Leistungen der Behandlungspflege und der außerklinischen Intensivpflege bleiben grundsätzlich Aufgabe der Krankenversicherung nach SGB V.
  • Die neuen Vorgaben gelten seit dem 1. April 2025 und ersetzen die vorherige Fassung von 2023.

Wichtig: Die Richtlinien steuern die Aufteilung der Kosten zwischen Pflege- und Krankenversicherung. Sie schränken den Versorgungsanspruch von Patientinnen und Patienten nicht ein, sondern sorgen vor allem für klare Zuständigkeiten im Hintergrund.

Zusammenspiel mit der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V

Die außerklinische Intensivpflege ist seit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) eine eigene Leistungsart der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 37c SGB V). Die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses legt fest, welche Inhalte verordnet werden können und unter welchen Voraussetzungen. Sie ist zum 1. Juli 2025 in Kraft getreten und wurde zuletzt im Januar 2026 angepasst – unter anderem zur Verordnung im Rahmen der Fernbehandlung.

Zusammen mit den Kostenabgrenzungs-Richtlinien entsteht damit ein klarer Rahmen: Die AKI-Richtlinie beschreibt was Patientinnen und Patienten erhalten können, die Kostenabgrenzung regelt wer dafür bezahlt.

Was bedeutet das für Angehörige ganz praktisch?

  • Transparenz bei der Finanzierung: Für Familien ist besser nachvollziehbar, warum bestimmte Leistungen über die Pflegekasse und andere über die Krankenkasse abgerechnet werden.
  • Keine „Lücken“ im Leistungsanspruch: Die Richtlinien zielen nicht auf Leistungskürzungen, sondern auf eine saubere Aufteilung der Zuständigkeiten. Im Zweifel sollte die medizinisch notwendige Versorgung gesichert bleiben.
  • Weniger Streit zwischen Kostenträgern: Klare Minuten-Vorgaben pro Pflegegrad sollen Diskussionen darüber vermeiden, wer welche Anteile übernimmt – wichtig, damit Rechnungen des Pflegedienstes nicht „zwischen den Stühlen“ landen.
  • Planbare Eigenanteile: In Kombination mit den zum 1. Januar 2025 angehobenen Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung können Angehörige ihre finanzielle Situation besser einschätzen.

Tipps für Gespräche mit Pflegekasse, Krankenkasse und Pflegedienst

  • Unterlagen sammeln: Bewahren Sie Bescheide zum Pflegegrad, Verordnungen der außerklinischen Intensivpflege, Pflegeverträge und Rechnungen gut geordnet auf.
  • Nachfragen stellen: Lassen Sie sich von Pflegedienst oder Intensivpflegedienst erklären, welche Leistungen als Pflegeleistung und welche als Behandlungspflege oder AKI abgerechnet werden.
  • Abrechnungen prüfen: Wenn Kosten unerwartet abgelehnt werden, kann es an der neuen Zuordnung liegen. Bitten Sie dann um eine schriftliche Begründung und verweisen Sie auf die aktuellen Kostenabgrenzungs-Richtlinien.
  • Beratung nutzen: Pflegeberatung der Kasse, unabhängige Patienten- und Pflegeberatungsstellen sowie spezialisierte Pflegedienste können helfen, Bescheide zu verstehen und ggf. Widerspruch zu prüfen.

Auch wenn die neuen Regelungen komplex wirken: Für Angehörige zählt vor allem, dass die Versorgung sicher und dauerhaft finanzierbar bleibt. Wer die Grundidee „Pflegekasse für Grundpflege, Krankenkasse für Behandlungspflege und Intensivpflege“ kennt und seine Unterlagen gut sortiert, kann Gespräche mit Kassen und Diensten selbstbewusster führen – und hat mehr Energie für das, was wirklich wichtig ist: den Alltag mit dem pflegebedürftigen Menschen gut zu gestalten.